Immotipp 398: Haftungsrisiken beim Immobilienverkauf

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Peter Vierheilig

Geschäftsführer

Die Praxis zeigt es immer wieder am deutlichsten: Wer eine Immobilie verkauft, kann sich trotz Haftungsausschluss im Kaufvertrag nicht immer sicher sein, dass hinterher nichts passieren kann.

Gerade in der letzten Woche habe ich wieder von einem Fall erfahren, bei dem ein Objekt verkauft wurde, von dem ich wusste, dass der vorgenommene Dachgeschossausbau ohne Baugenehmigung erfolgt ist. Dies hat von Seiten der Bauaufsichtsbehörde zu einem Verfahren geführt, bei dem der Eigentümer aufgefordert wurde, entweder die Nutzung des Dachgeschosses einzustellen oder eine entsprechende Baugenehmigung nachzuholen.

In der Realität klingt dies einfach, ist aber sehr häufig mit größerem Aufwand verwunden, insbesondere wenn versucht wird, eine nachträgliche Genehmigung zu erreichen. Sehr häufig sind damit größere finanzielle Aufwände verbunden, weil z. B. der Brandschutz des Hauses erneuert oder eine aktuelle statische Berechnung vorlegt werden muss.

Ist ein derartiges Verfahren anhängig, darf dies nicht verschwiegen werden, da es einen wesentlichen Mangel an der Immobilie darstellt. Wird es vom Verkäufer nicht offengelegt, hilft auch ein Gewährleistungsausschluss nicht. Gegebenenfalls hat ein Käufer erhebliche Ansprüche an den Verkäufer, z. B. Schadensersatzansprüche oder Rückabwicklungsansprüche wegen arglistiger Täuschung.

Vor derartigen, nachträglichen Risiken kann ein erfahrener Immobilienmakler schützen, da er die Fallen und Tücken derartige Vorgänge kennt.

 

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