Immotipp 75: BGH-Urteil – Kündigung bei verspäteter Mietzahlung
Zahlt ein Mieter fortlaufend seine Miete zu spät, so kann der Vermieter eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 und Abs. 3 BGB aussprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Mai entschieden (Az. VIII ZR 91/10). Obwohl vereinbart war, dass die Miete jeweils zum dritten Werktag des Monats fällig wird, hatten im verhandelten Fall mehrere Mieter über einen längeren Zeitraum erst zur Monatsmitte oder noch später ihre Miete bezahlt. Auch nach mehreren Abmahnungen des Vermieters hatten Sie ihr Zahlungsverhalten nicht geändert. Daraufhin hat der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und eine Räumungsklage eingereicht. Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied.
Übrigens wurde im gleichen Verfahren entschieden, dass die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs bei Hinterlegung einer überhöhten Kaution mit der Zahlung beginnt und nicht erst, wenn der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Kaution überhöht war.
Tipp: Zahlt Ihr Mieter fortlaufend seine monatliche Miete zu spät, mahnen Sie ihn dafür ab und drohen ihm im Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses an. Ein dauerhaft zu spät zahlender Vertragspartner wird Ihnen auf lange Sicht keine Freude, sondern nur Ärger machen.