Immotipp 62: BGH: Mieterhöhung nach Modernisierung

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Der Bundesgerichtshof hat im März entschieden, dass eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung auch dann zulässig ist, wenn der Vermieter dem Mieter die Mieterhöhung vorher nicht angekündigt hat (AZ: VIII ZR 164/10).

Im strittigen Fall hatte der Vermieter zunächst einen Fahrstuhleinbau angekündigt, nach dem Widerspruch des Mieters die Ankündigung aber wieder zurückgenommen. Anschließend baute der Vermieter dann aber doch den Lift ein und verlangte eine erhöhte Miete, die der Mieter verweigerte.

Laut BGH soll es dem Mieter mit den Ankündigungspflichten nach § 554 III BGB ermöglicht werden, sich auf Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls ein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Damit nicht verbunden sei jedoch, die Befugnis des Vermieters einzuschränken, Modernisierungsmaßnahmen auf den Mieter umzulegen.

Dieses Urteil löst bei den beteiligten Interessengruppen verständlicher Weise ein geteiltes Echo aus. In der Praxis erscheint es jedoch aus Gründen der Fairness grundsätzlich ratsam, derartige Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen und durchzuführen, um unnötigen Ärger zu vermeiden und ein einvernehmliches Miteinander zu erhalten.

Tipp: Wenn Sie Modernisierungen an Ihrem Haus planen, sprechen Sie Ihre Mieter rechtzeitig darauf an und weisen Sie diese auf die damit verbundenen Arbeiten deutlich hin. Gut informierte Mieter werden dann gegen eine Mieterhöhung nichts einzuwenden haben.

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