Immotipp 55: Teilungsversteigerung

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Peter Vierheilig

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Die offizielle Bezeichnung für die Teilungsversteigerung lautet „Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“ und drückt damit eigentlich den wesentlichen Inhalt bereits aus. Sie ist ein Sonderfall der Zwangsversteigerung, wobei der Antragsteller in diesem Falle nicht einer der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger ist, sondern einer der Miteigentümer selbst. Letzterer kann jederzeit den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen, unabhängig von der Höhe seines Anteils. Der Antrag ist formlos beim Amtsgericht zu stellen, das für den Bezirk des Grundstücks zuständig ist.

Für die Teilungsversteigerung gilt weitgehend das Zwangsversteigerungsgesetz, wobei der Antragsteller analog als Gläubiger, der Antragsgegner als Schuldner behandelt wird. Im Verfahren wird auch nicht etwa nur der Eigentumsanteil des Antragstellers versteigert, wie manchmal vermutet wird, sondern das gesamte Grundstück, also auch die Anteile der anderen Eigentümer.

Jede Teilungsversteigerung ist sehr kompliziert, da die Eigentümer über umfangreiche Antragsrechte verfügen. Im Gegenzug wird den Eigentümern ein Antragsrecht auf Zuschlagsversagung wegen Nichterreichen der 7/10tel Grenze normaler Weise nicht zugestanden. Hier können sehr schnell schwerwiegende Fehler mit finanziellen Folgen passieren.

Tipp: Sollten Sie von einer Teilungsversteigerung betroffen sein oder eine solche planen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Büro. Wir helfen Ihnen gerne mit kompetenten Fachleuten weiter.

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