Immotipp 401: Haftungsrisiken beim Immobilienverkauf (3)

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Peter Vierheilig

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Seit einigen Jahren ist die Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf einer Immobilie zwingend vorgeschrieben. Ein Verzicht auf die Vorlage eines derartigen Dokuments war in der Vergangenheit üblich, ist zwischenzeitlich aber nicht mehr möglich. Sehr bedauerlich ist es, dass viele Eigentümer gar nicht wissen, dass sie den Energieausweis spätestens zur Besichtigung dem Interessenten unaufgefordert vorlegen müssen. Unterbleibt diese Vorlage, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden.

Noch schlimmer wird es aber, wenn der Energieausweis falsch ist. In der Praxis kommt es leider sehr häufig vor, dass aus Kostengründen im Internet ein Ausweis bestellt wird. Da es aber zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen gibt (Verbrauchs- und Bedarfsausweis) wird nicht selten der kostengünstigere Verbrauchsausweis bestellt. Wenn dieser für die Objektart jedoch nicht zugelassen ist und sich hinterher herausstellt, dass der tatsächliche Energiebedarf der Immobilie deutlich höher ist, ergibt sich für den Käufer unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer in beträchtlicher Höhe. Dieser kann sehr schnell 5stellige Beträge erreichen.

Aus diesen Gründen lassen wir schon immer bei Erteilung eines Maklerauftrages den Energieausweis von einem anerkannten Energieberater erstellen. Dieser weiß was er tut und haftet für seine Handlungen. So können Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zuverlässig ausgeschlossen werden.

 

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