Immotipp 399: Haftungsrisiken beim Immobilienverkauf (2)
Bereits im letzten Immotipp habe ich von einem Fall berichtet, bei dem der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht greift und der Verkäufer sich schadensersatzpflichtig macht.
Ähnlich verhält es sich, wenn der optische Eindruck der Immobilie vor Ort mit dem tatsächlichen Bestand nicht übereinstimmt. Konkret meine ich damit die Grundstücksgrenzen der Immobilie.
Für den Fachmann ist häufig schon auf den ersten Blick zu erkennen, ob sich gegebenenfalls Gebäudeteile auf einem Nachbargrundstück befinden. Auch wenn diese vom Verkäufer bisher immer ohne Probleme genutzt und von ihm vielleicht sogar errichtet wurden, kann er diese nicht ohne größeren Aufwand mit verkaufen. Gibt er dann womöglich noch an, dass sie Bestandteil des Kaufgegenstandes sind, stellt dies einen Mangel dar, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann.
Ähnlich verhält es sich, wenn der Gartenzaun nicht auf der Grundstücksgrenze, sondern einige Meter weiter auf anderen (oft öffentlichen) Grundstücken steht. Gibt der Verkäufer dies in den Verhandlungen nicht an bzw. behauptet womöglich noch, dass der Gartenzaun auf der Grundstücksgrenze steht, ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken mit weitreichenden Konsequenzen.
Auch vor derartigen, nachträglichen Risiken kann ein erfahrener Immobilienmakler schützen, da er die Fallen und Tücken derartige Tatsachen kennt.