Immotipp 268: Haftungsfalle Winterdienst
Mit dem 1. November beginnt wieder die Winterdienstsaison.
Bei einsetzendem Schneefall oder bei Eisglätte ist folgendes zu beachten:
Zivilrechtlich haftet der Eigentümer eines privaten Grundstücks einem Geschädigten, wenn dieser infolge einer unzureichenden Reinigung (von Schnee, Eis, Laub oder anderen Verschmutzungen)
der Grundstücksflächen verletzt oder sogar getötet wird. Dabei spielt die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Grundstücksflächen heute keine wesentliche Rolle mehr, da die meisten
Gemeinden die Reinigungs- und Sicherungspflichten für öffentliche Wege, Plätze und Straßen auf die daran unmittelbar anliegenden Eigentümer abgewälzt hat.
Das heißt: Der Eigentümer muss sein Grundstück so reinigen, dass fremde Dritte nicht aufgrund einer Verschmutzung oder aufgrund von Eis und Schnee zu Schaden kommen.
Jeder Eigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht per Mietvertrag auf seinen Mieter übertragen.
Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass der Eigentümer vollständig aus der Verantwortung für die Erfüllung der geschuldeten Verpflichtung entlassen wird. Vielmehr hat er weiterhin eine Überwachungs- und Kontrollpflicht.
Unser Tipp. Wenn Sie sich selber nicht mehr in der Lage fühlen oder auch gelegentlich keine Lust zur Ausführung eines Winterdienstes haben, sollten Sie einen Profi mit dieser Dienstleistung beauftragen.