Immotipp 266: Rauchmelderpflicht

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Peter Vierheilig

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Die Rauchmelderpflicht gibt es in Thüringen seit 2008, allerdings waren Sie bisher nur in allen Neubauten und Umbauten zwingend einzubauen. Für Bestandsbauten gab es eine Übergangsfrist, die allerdings Ende 2018 ausläuft. Dies heißt konkret: Es muss nachgerüstet werden!

Die konkreten Regelungen befinden sich in der Thüringer Bauordnung (ThürBO), die vorschreibt, dass alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege zu Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein müssen. Zu beachten ist dabei, dass der Rauchmelder nicht nur montiert, sondern auch betriebsbereit sein muss. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine regelmäßige Wartung (bitte beachten Sie dazu die Bedienungsanleitung des Rauchwarnmelders) dieser Geräte unumgänglich ist.

Für die ordnungsgemäße Montage nach DIN 14676 und die Wartung ist der Eigentümer verantwortlich. Eine Übertragung der Wartungspflicht auf den Mieter empfiehlt sich nicht, da in einem Brandfall die Haftung, zumindest teilweise, auf den Eigentümer zurückfallen kann. Die Wartungskosten für die Geräte können auf den Mieter über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.

Auch wenn die Ausstattung der Treppenhäuser mit Rauchmeldern keine Pflicht ist, sollte aus brandschutztechnischen Gründen auch hier eine Vorsorge erfolgen, da eine mögliche Rauchausbreitung nicht selten über gemeinsam benutzte Bereiche (z. B. Keller, Speicher, Treppenräume) erfolgt.

Trotz der entstehenden Kosten für die Rauchmelder, gilt es nie zu vergessen, dass sie nur zu einem Zweck dienen: Leben zu retten!

 

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