Immotipp 262: Vorkaufsrecht bei Mietverträgen

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Peter Vierheilig

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In meiner täglichen Arbeit erlebe ich es immer wieder, dass Mieter behaupten, ein Vorkaufsrecht bei einem Immobilienverkauf zu haben. Gibt es so etwas überhaupt? Grundsätzlich ja. Solche können entweder vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein.

Das vertraglich vereinbarte Vorkaufsrecht muss notariell beurkundet werden, wird in der Regel im Grundbuch eingetragen und ist somit für Dritte dort ersichtlich. Wird auf die notarielle Beurkundung verzichtet, ist die Vereinbarung aufgrund Formfehler unwirksam und kann im schlimmsten Fall sogar zu einer Unwirksamkeit des Gesamtvertrages (z. B. Mietvertrag) führen. Dieser Fehler passiert in der Praxis sehr häufig und kann zu sehr unangenehmen Folgen führen. Deshalb ist bei der Vereinbarung von Vorkaufsrechten in Mietverträgen größte Vorsicht geboten.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht dem Mieter nur zu, wenn nach Abschluss des Mietvertrages Wohnungseigentum begründet wird und dieses an einen Dritter verkauft werden soll. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht gilt nur beim Erstverkauf der Wohnung und spielt in der Praxis in unserer Region kaum eine Rolle. Trotz allem sollte man beim Erwerb einer Eigentumswohnung immer das Datum der Teilungserklärung mit dem Beginn des Mietvertrages vergleichen.

Tipp: Lassen Sie sich nicht erschrecken, wenn der Mieter ein Vorkaufsrecht behauptet. In den meisten Fällen besteht es erfahrungsgemäß nicht.

 

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