Immotipp 246: Streu- und Räumpflichten für Vermieter und Mieter

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Peter Vierheilig

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Der erste Schnee fällt ganz bestimmt – und es wird glatt! Stürzt eine Person auf schlecht geräumten Gehwegen  haften normalerweise die Eigentümer der anliegenden Häuser. Aber nicht immer obliegt die Beräumung von Schnee und Eis der Geh- und Zufahrtswege nur dem Hauseigentümer allein, auch die Mieter stehen in der Pflicht. Auch sie müssen dafür sorgen, dass beräumt und gestreut wird.

Ob und wann der Mieter für den Winterdienst zuständig ist, steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung (wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist). Fehlt eine solche ausdrück­liche Regelung, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst für die Verkehrssicherheit auf dem Bürgersteig sorgen oder einen professionellen Räum­dienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebs­kosten­abrechnung auf die Mieter umlegen. Führt das Unternehmen den Auftrag nicht oder nur schlampig aus, muss es für Schäden haften, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az. VI ZR 126/07).

In der Regel müssen Bürgersteige werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar gehalten werden. Selbst die jeweilige Breite der Beräumung ist, je nach Kommune, festgelegt. Üblich sind 0,80 bis 1,50 m auf den öffentlichen Bürgersteigen. Privatwege, zum Beispiel der Zugang zur Haustür, muss auf einer Breite von 0,50 m schnee- und eisfrei sein. Und zwar dauerhaft!

 

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