Immotipp 21: BGH-Urteil zum Thema Betriebskostenabrechnung

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Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 185/09 hat der BGH (Bundesgerichtshof) am 12.05.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen die Betriebskostenabrechnung auch dann fristgerecht erheben muss, wenn er den inhaltlich gleichen Einwand schon gegenüber früheren Abrechnungen geltend gemacht hatte.

Im verhandelten Fall verlangte der Kläger von den Beklagten (seinen Mietern) die Nachzahlung von Betriebskosten. Die Mieter hatten in zwei aufeinander folgenden Jahren die Umlage der anteiligen Grundsteuer gerügt. Die Mieter wandten unter anderem ein, dass sie gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Zu der Abrechnung des darauf folgenden Jahres, die wieder die Umlage der anteiligen Grundsteuer enthielt, äußerten sich die Mieter innerhalb der gesetzlichen Zwölf-Monats-Frist nicht. Folge: Die Mieter müssen zahlen. Begründung: Einwände gegen die Abrechnung wurden nicht fristgerecht geltend gemacht.

Beanstandungen in gleicher Sache zu früheren Betriebskostenabrechnungen machen die erneute Einwendung in folgenden Jahren nicht entbehrlich. Einwände des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden. Ziel des Gesetzes ist es schließlich, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen.

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