Immotipp 11: Mietforderungen rechtzeitig sichern

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Peter Vierheilig

Geschäftsführer

Mietforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Ansprüche auf Schönheitsreparaturen und auf Beseitigung von Mängeln zum Ende des Mietverhältnisses unterliegen der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten, welche mit der Wiederinbesitznahme der Wohnung beginnt.

Ist der Mieter nicht bereit, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist meist der Gerichtsweg notwendig, um die Forderungen rechtzeitig und nachhaltig wirksam zu sichern. Die Fristen müssen dabei streng im Auge behalten werden, so dass sich der Mieter nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Schäden an der Mietsache sollten im Abnahmeprotokoll möglichst genau festgehalten werden. Für den späteren Beweis sollte außerdem eine ausführliche Fotodokumentation erfolgen. Zur Feststellung der Schadenshöhe ist es ausreichend, einen Kostenvoranschlag vom Handwerker einzuholen.

Ist vom Mieter keine zustellfähige Nachzugsadresse bekannt, sind Anfragen beim Einwohnermeldeamt das gebräuchlichste Mittel der Wahl. Sollte die Anschrift nicht ermittelt werden können, kann ein Titel gegen den Mieter auch im Wege der öffentlichen Zustellung erwirkt werden. In derartigen Auseinandersetzungen sollten Sie jedoch kein Abenteuer wagen, sondern eine Beratung von einem spezialisierten Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Sonst ist am Ende vielleicht nicht nur Ihr Mieter weg, sondern auch Ihr Geld.

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